Norm
ZPO §228 H2Rechtssatz
Bei Feststellungsklagen kann das Gericht ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil erst dann fällen, wenn das in allen Instanzen von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse nach § 228 ZPO vorliegt.Bei Feststellungsklagen kann das Gericht ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil erst dann fällen, wenn das in allen Instanzen von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse nach Paragraph 228, ZPO vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039190Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00016_9300000_001