RS OGH 1994/4/28 1Ob16/93, 8Ob638/93

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Veröffentlicht am 25.08.1993
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Rechtssatz

Bei Feststellungsklagen kann das Gericht ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil erst dann fällen, wenn das in allen Instanzen von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse nach § 228 ZPO vorliegt.Bei Feststellungsklagen kann das Gericht ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil erst dann fällen, wenn das in allen Instanzen von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse nach Paragraph 228, ZPO vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039190

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0010OB00016_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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