RS OGH 2022/9/14 13Os118/93, 15Os71/97, 12Os62/04, 13Os23/05i, 1Ob133/22y

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Veröffentlicht am 25.08.1993
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Norm

StEG §3 litb
  1. StEG § 3 gültig von 01.10.1969 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2004

Rechtssatz

Gemäß dem § 3 lit b StEG ist in den Fällen des § 2 Abs 1 lit a und b StEG der Ersatzanspruch ausgeschlossen, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist. Nach dem insoweit nicht unterscheidenden klaren Wortlaut des Gesetzes ist es gleichgültig, ob es sich dabei um eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe handelt und ob diese ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen worden ist.Gemäß dem Paragraph 3, Litera b, StEG ist in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b StEG der Ersatzanspruch ausgeschlossen, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist. Nach dem insoweit nicht unterscheidenden klaren Wortlaut des Gesetzes ist es gleichgültig, ob es sich dabei um eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe handelt und ob diese ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087743

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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