RS OGH 1993/8/25 1Ob605/93, 1Ob627/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1993
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Norm

B-VG Art12 Abs1 Z3

Rechtssatz

Der Kompetenztatbestand "Bodenreform" (Art 12 Abs 1 Z3 B-VG), zu dem auch das landwirtschaftliche Bringungswesen zu rechnen ist, umfaßt zwar nach der Versteinerungstheorie auch die damit notwendigerweise verknüpften zivilrechtlichen Fragen, doch sind unter diesem Begriff nur Vorkehrungen auf dem Gebiet der Landeskultur zu verstehen und somit keineswegs auch Maßnahmen zur Förderung des Gewerbes.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 605/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 605/93
    Veröff: JBl 1994,422
  • 1 Ob 627/94
    Entscheidungstext OGH 13.12.1994 1 Ob 627/94
    nur: Der Kompetenztatbestand "Bodenreform" (Art 12 Abs 1 Z3 B-VG), zu dem auch das landwirtschaftliche Bringungswesen zu rechnen ist, umfaßt zwar nach der Versteinerungstheorie auch die damit notwendigerweise verknüpften zivilrechtlichen Fragen, doch sind unter diesem Begriff nur Vorkehrungen auf dem Gebiet der Landeskultur zu verstehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053307

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0010OB00605_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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