Norm
StPO §281 Abs1 Z11Rechtssatz
Von einem Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Umstand, der bereits die gesetzliche Strafdrohung bestimmt, bei der Strafbemessung als Strafbemessungstatsache abermals berücksichtigt wird. Davon kann aber keine Rede sein, wenn - entsprechend der Vorschrift des § 33 Z 1 StGB - der Umstand, dass neben vollendetem Mord auch zwei weitere mörderische Angriffe, die zu lebensgefährlichen Verletzungen der Opfer geführt haben, mithin idealkonkurrierend vollendeter und versuchter Mord begangen wurde, als erschwerend gewertet wurde.Von einem Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Umstand, der bereits die gesetzliche Strafdrohung bestimmt, bei der Strafbemessung als Strafbemessungstatsache abermals berücksichtigt wird. Davon kann aber keine Rede sein, wenn - entsprechend der Vorschrift des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB - der Umstand, dass neben vollendetem Mord auch zwei weitere mörderische Angriffe, die zu lebensgefährlichen Verletzungen der Opfer geführt haben, mithin idealkonkurrierend vollendeter und versuchter Mord begangen wurde, als erschwerend gewertet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0099955Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009