Norm
ABGB §1086Rechtssatz
Nach Vornahme der Wahl im Sinne der Preiszahlung durch Abschluß des Kaufvertrages mit einem Dritten geht das wirtschaftliche Risiko auf den Übernehmer über. Da er stets auf eigene Rechnung und im eigenen Namen handelt, hat er einen allfällig erzielten Mehrerlös nicht herauszugeben, wenn er die Sache zu einem höheren als den festgesetzten Preis verkauft, ist aber andererseits verpflichtet, den festgesetzten Kaufpreis zu entrichten, wenn er billiger verkauft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020248Dokumentnummer
JJR_19930826_OGH0002_0020OB00513_9300000_001