RS OGH 1993/8/26 2Ob513/93, 6Ob47/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1993
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Norm

ABGB §1086

Rechtssatz

Nach Vornahme der Wahl im Sinne der Preiszahlung durch Abschluß des Kaufvertrages mit einem Dritten geht das wirtschaftliche Risiko auf den Übernehmer über. Da er stets auf eigene Rechnung und im eigenen Namen handelt, hat er einen allfällig erzielten Mehrerlös nicht herauszugeben, wenn er die Sache zu einem höheren als den festgesetzten Preis verkauft, ist aber andererseits verpflichtet, den festgesetzten Kaufpreis zu entrichten, wenn er billiger verkauft.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 513/93
    Entscheidungstext OGH 26.08.1993 2 Ob 513/93
  • 6 Ob 47/06i
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 47/06i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Verkäufer haben bereits in ihrem der Beklagten gegenüber abgegebenen Anbot dieser ein Gestaltungsrecht eingeräumt, wonach sie die Liegenschaft selbst kaufen oder einen Dritten als Käufer präsentieren konnte. Als Gegenleistung verzichtete die Beklagte auf einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von S 2,100.000 unwiderruflich. Bei dieser Sachlage liegt aber in der Tätigkeit der Beklagten keine „Vermittlung" im Sinne des §1 MaklerG, setzt eine solche doch voraus, dass die betreffenden Parteien überhaupt in der Lage sind, über das Gegenstand des Maklervertrags bildende Objekt zu disponieren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020248

Dokumentnummer

JJR_19930826_OGH0002_0020OB00513_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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