RS OGH 1993/8/26 2Ob513/93, 8Ob1590/62, 6Ob47/06i, 8Ob132/19y, 5Ob199/20f

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Veröffentlicht am 26.08.1993
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Norm

ABGB §1086
ABGB §1088

Rechtssatz

Die Anordnung des § 1088 Satz 1 ABGB, dass Verträge, denen ein Merkmal des echten Verkaufsauftrages fehlt, als Bevollmächtigungsvertrag anzusehen seien, ist nur eine Auslegungsregel, der nur dann zu folgen ist, wenn der Parteiwille nichts anderes ergibt und die dann nicht passt, wenn der Übernehmer auf eigene Rechnung handeln soll. In diesem Fall ist ein dem Verkaufsauftrag ähnlicher Vertrag eigener Art anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 513/93
    Entscheidungstext OGH 26.08.1993 2 Ob 513/93
  • 8 Ob 1590/62
    Entscheidungstext OGH 22.12.1994 8 Ob 1590/62
  • 6 Ob 47/06i
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 47/06i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Verkäufer haben bereits in ihrem der Beklagten gegenüber abgegebenen Anbot dieser ein Gestaltungsrecht eingeräumt, wonach sie die Liegenschaft selbst kaufen oder einen Dritten als Käufer präsentieren konnte. Als Gegenleistung verzichtete die Beklagte auf einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von S 2,100.000 unwiderruflich. Bei dieser Sachlage liegt aber in der Tätigkeit der Beklagten keine „Vermittlung" im Sinne des §1 MaklerG, setzt eine solche doch voraus, dass die betreffenden Parteien überhaupt in der Lage sind, über das Gegenstand des Maklervertrags bildende Objekt zu disponieren. (T1)
  • 8 Ob 132/19y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 8 Ob 132/19y
  • 5 Ob 199/20f
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 5 Ob 199/20f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020262

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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