RS OGH 1993/8/30 2Bkd5/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1993
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §1 Abs1 F2
RL-BA 1977 §42

Rechtssatz

Es ist zwar richtig, daß von einem Rechtsanwalt nicht verlangt werden kann, daß er persönlich die routinemäßigen Kanzleiarbeiten mehr als stichprobenweise überprüft (AnwBl 1983,397), wozu man auch die Übernahme von Poststücken und Einordnung von einzelnen Schreiben zu einem bestimmten Akt zählen kann. Da aber selbst bei Zuordnung von Schreiben zu einem anderen Akt zumindest diese Akte mit dem falsch eingeordneten Schreiben dem bearbeitenden Rechtsanwalt vorzulegen sind, hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt die falsche Zuordnung auffallen müssen.

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 5/93
    Entscheidungstext OGH 30.08.1993 2 Bkd 5/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055999

Dokumentnummer

JJR_19930830_OGH0002_002BKD00005_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten