Norm
DSt 1990 §1 Abs1 F2Rechtssatz
Es ist zwar richtig, daß von einem Rechtsanwalt nicht verlangt werden kann, daß er persönlich die routinemäßigen Kanzleiarbeiten mehr als stichprobenweise überprüft (AnwBl 1983,397), wozu man auch die Übernahme von Poststücken und Einordnung von einzelnen Schreiben zu einem bestimmten Akt zählen kann. Da aber selbst bei Zuordnung von Schreiben zu einem anderen Akt zumindest diese Akte mit dem falsch eingeordneten Schreiben dem bearbeitenden Rechtsanwalt vorzulegen sind, hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt die falsche Zuordnung auffallen müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055999Dokumentnummer
JJR_19930830_OGH0002_002BKD00005_9300000_001