RS OGH 1993/8/30 2Bkd5/93

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Veröffentlicht am 30.08.1993
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 F2
RL-BA 1977 §42

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß ein Rechtsanwalt für die ordnungsgemäße Organisation seiner Kanzlei verantwortlich ist, und von ihm auch verlangt werden muß, daß Fehler, beruhend auf einer mangelhaften Organisation seiner Kanzlei nicht vorkommen, kann sich der Disziplinarbeschuldigte nicht damit entschuldigen, daß es sich um vereinzelte den Rechtsanwalt entschuldbare Vorfälle gehandelt hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 5/93
    Entscheidungstext OGH 30.08.1993 2 Bkd 5/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056003

Dokumentnummer

JJR_19930830_OGH0002_002BKD00005_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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