RS OGH 2011/1/25 12Os119/93, 12Os197/10b (12Os198/10z)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1993
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Norm

ARHG §9 Abs1
ARHG §29
StPO §177 Abs1
  1. ARHG § 9 heute
  2. ARHG § 9 gültig ab 17.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. ARHG § 9 gültig von 01.06.2020 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
  4. ARHG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  5. ARHG § 9 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  6. ARHG § 9 gültig von 01.03.1997 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. ARHG § 9 gültig von 01.07.1980 bis 28.02.1997
  1. ARHG § 29 heute
  2. ARHG § 29 gültig ab 01.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
  3. ARHG § 29 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  4. ARHG § 29 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2013
  5. ARHG § 29 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  6. ARHG § 29 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  7. ARHG § 29 gültig von 01.03.1997 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. ARHG § 29 gültig von 01.07.1980 bis 28.02.1997
  1. StPO § 177 heute
  2. StPO § 177 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 177 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 177 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  5. StPO § 177 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 177 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Da zufolge der Bestimmung des § 29 Abs 2 ARHG eine zeitliche Überschneidung der Auslieferungshaft und der Untersuchungshaft grundsätzlich nicht in Betracht kommt, ist die Auslieferungshaft regelmäßig nicht vor Aufhebung der Untersuchungshaft zu verhängen. Bei solcher nicht auf ein richterliches Organ beschränkter Entscheidungskompetenz zu beiden Haftkomplexen ist die Abwicklung einer Haftmutation der in Rede stehenden Art zwangsläufig auf überbrückende Vorkehrungen angewiesen. Da bei Anberaumung einer Hauptverhandlung im Regelfall nicht abzusehen ist, wann der weitere Verfahrensfortgang zur Aufhebung der Untersuchungshaft führen wird, ist eine den Verhandlungsablauf durchgehend begleitende Bereithaltung des für die Verhängung der Haft im Auslieferungsverfahren zuständigen Richters sinnvoll nicht zu bewerkstelligen, weshalb sich die nach Aufhebung der Untersuchungshaft durch den erkennenden (Einzelrichter) Richter verfügte anschließende Vorführung des soeben Verurteilten zum Untersuchungsrichter zwecks Verhängung der Auslieferungshaft als durch die §§ 29 Abs 1, 9 Abs 1 ARHG in Verbindung mit § 177 Abs 1 StPO gesetzlich gedeckte wie auch grundrechtskonforme Provisorialmaßnahmen zur Sicherung der Haftzwecke im Auslieferungsverfahren darstellt.Da zufolge der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, ARHG eine zeitliche Überschneidung der Auslieferungshaft und der Untersuchungshaft grundsätzlich nicht in Betracht kommt, ist die Auslieferungshaft regelmäßig nicht vor Aufhebung der Untersuchungshaft zu verhängen. Bei solcher nicht auf ein richterliches Organ beschränkter Entscheidungskompetenz zu beiden Haftkomplexen ist die Abwicklung einer Haftmutation der in Rede stehenden Art zwangsläufig auf überbrückende Vorkehrungen angewiesen. Da bei Anberaumung einer Hauptverhandlung im Regelfall nicht abzusehen ist, wann der weitere Verfahrensfortgang zur Aufhebung der Untersuchungshaft führen wird, ist eine den Verhandlungsablauf durchgehend begleitende Bereithaltung des für die Verhängung der Haft im Auslieferungsverfahren zuständigen Richters sinnvoll nicht zu bewerkstelligen, weshalb sich die nach Aufhebung der Untersuchungshaft durch den erkennenden (Einzelrichter) Richter verfügte anschließende Vorführung des soeben Verurteilten zum Untersuchungsrichter zwecks Verhängung der Auslieferungshaft als durch die Paragraphen 29, Absatz eins, 9, Absatz eins, ARHG in Verbindung mit Paragraph 177, Absatz eins, StPO gesetzlich gedeckte wie auch grundrechtskonforme Provisorialmaßnahmen zur Sicherung der Haftzwecke im Auslieferungsverfahren darstellt.

Entscheidungstexte

  • RS0087076">12 Os 119/93
    Entscheidungstext OGH 31.08.1993 12 Os 119/93
    Veröff: EvBl 1994/7 S 31
  • RS0087076">12 Os 197/10b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 12 Os 197/10b
    nur: Da zufolge der Bestimmung des § 29 Abs 2 ARHG eine zeitliche Überschneidung der Auslieferungshaft und der Untersuchungshaft grundsätzlich nicht in Betracht kommt, ist die Auslieferungshaft regelmäßig nicht vor Aufhebung der Untersuchungshaft zu verhängen. (T1); Beisatz: Die Anordnung einer Auslieferungs?(Übergabe?)haft als „Überhaft zu einer inländischen Untersuchungshaft, deren Dauer nicht abzusehen ist, ist unzulässig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087076

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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