RS OGH 1993/9/1 7Ob579/93

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Veröffentlicht am 01.09.1993
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Norm

JN §111 Abs1

Rechtssatz

Für eine Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 1 JN von einem Wiener Bezirksgericht an ein anderes Wiener Bezirksgericht müssen besondere für das Wohl des Kindes sprechende Gründe vorliegen, ansonsten sind solche Zuständigkeitsübertragungen zumindest dann, wenn über gestellte Anträge schon Beweisaufnahmen durchgeführt worden sind untunlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047061

Dokumentnummer

JJR_19930901_OGH0002_0070OB00579_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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