Norm
VersVG §61Rechtssatz
Ob im Einzelfall auch die Vornahme einer routinemäßigen Handlung (hier: Kassettenwechsel durch den Fahrer für sich allein) zum groben Verschulden im Sinne des § 61 VersVG gerechnet werden kann, berührt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Ob im Einzelfall auch die Vornahme einer routinemäßigen Handlung (hier: Kassettenwechsel durch den Fahrer für sich allein) zum groben Verschulden im Sinne des Paragraph 61, VersVG gerechnet werden kann, berührt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042764Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022