RS OGH 1993/9/7 11Os118/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1993
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Norm

Geo §621
StPO §72
StPO §189
  1. StPO § 189 heute
  2. StPO § 189 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 189 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
  4. StPO § 189 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 189 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2004

Rechtssatz

Durch die Tatsache, daß der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes in seiner Eigenschaft als Justizverwaltungsorgan Gefangenhausvisitationen durchführte (§ 189 StPO, § 621 Geo) und dabei pflichtgemäß Häftlinge, allenfalls auch den Komplizen des Angeklagten befragte, wird nicht einmal der äußere Anschein einer Befangenheit hervorgerufen.Durch die Tatsache, daß der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes in seiner Eigenschaft als Justizverwaltungsorgan Gefangenhausvisitationen durchführte (Paragraph 189, StPO, Paragraph 621, Geo) und dabei pflichtgemäß Häftlinge, allenfalls auch den Komplizen des Angeklagten befragte, wird nicht einmal der äußere Anschein einer Befangenheit hervorgerufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059638

Dokumentnummer

JJR_19930907_OGH0002_0110OS00118_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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