RS OGH 1993/9/7 11Os118/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1993
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Norm

Geo §621
StPO §72
StPO §189

Rechtssatz

Durch die Tatsache, daß der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes in seiner Eigenschaft als Justizverwaltungsorgan Gefangenhausvisitationen durchführte (§ 189 StPO, § 621 Geo) und dabei pflichtgemäß Häftlinge, allenfalls auch den Komplizen des Angeklagten befragte, wird nicht einmal der äußere Anschein einer Befangenheit hervorgerufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059638

Dokumentnummer

JJR_19930907_OGH0002_0110OS00118_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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