Norm
Geo §621Rechtssatz
Durch die Tatsache, daß der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes in seiner Eigenschaft als Justizverwaltungsorgan Gefangenhausvisitationen durchführte (§ 189 StPO, § 621 Geo) und dabei pflichtgemäß Häftlinge, allenfalls auch den Komplizen des Angeklagten befragte, wird nicht einmal der äußere Anschein einer Befangenheit hervorgerufen.Durch die Tatsache, daß der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes in seiner Eigenschaft als Justizverwaltungsorgan Gefangenhausvisitationen durchführte (Paragraph 189, StPO, Paragraph 621, Geo) und dabei pflichtgemäß Häftlinge, allenfalls auch den Komplizen des Angeklagten befragte, wird nicht einmal der äußere Anschein einer Befangenheit hervorgerufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059638Dokumentnummer
JJR_19930907_OGH0002_0110OS00118_9300000_001