RS OGH 1993/9/7 10ObS137/93

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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Norm

ABGB §573
ZPO §1 Ah2

Rechtssatz

Aufgrund der Reskripte des Heiligen Stuhles vom 8.7.1974, 9.1.1984 und 5.6.1990 sind alle Ordenspersonen in Österreich voll eigentumserwerbs- und testierfähig sowie fähig, sich vermögensrechtlich zu verpflichten und zu haften. Aufgrund der Ordenszugehörigkeit nach Kirchenrecht bestehende Beschränkungen sind daher im staatlichen Bereich nicht mehr wirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013537

Dokumentnummer

JJR_19930907_OGH0002_010OBS00137_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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