Norm
ABGB §573Rechtssatz
Aufgrund der Reskripte des Heiligen Stuhles vom 8.7.1974, 9.1.1984 und 5.6.1990 sind alle Ordenspersonen in Österreich voll eigentumserwerbs- und testierfähig sowie fähig, sich vermögensrechtlich zu verpflichten und zu haften. Aufgrund der Ordenszugehörigkeit nach Kirchenrecht bestehende Beschränkungen sind daher im staatlichen Bereich nicht mehr wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013537Dokumentnummer
JJR_19930907_OGH0002_010OBS00137_9300000_001