RS OGH 1993/9/7 10ObS142/93, 10ObS105/01s, 10ObS279/02f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1993
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Norm

GSVG §150 Abs1 lita

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Richtsatzregelung des § 150 Abs 1 lit a GSVG.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 142/93
    Entscheidungstext OGH 07.09.1993 10 ObS 142/93
  • 10 ObS 105/01s
    Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 105/01s
    Beisatz: Auch die Änderung des § 94 Abs 3 ABGB durch Art I Z 3 EheRÄG 1999 vermag verfassungsrechtliche Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitsgebotes nicht zu begründen. (T1)
  • 10 ObS 279/02f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 279/02f
    Beisatz: Zwischen den Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, einerseits, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, aber auch bei geschiedenen Ehegatten andererseits bestehen wesentliche tatsächliche Unterschiede, die eine unterschiedliche gesetzliche Regelung rechtfertigen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086744

Dokumentnummer

JJR_19930907_OGH0002_010OBS00142_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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