RS OGH 1993/9/7 10ObS189/93

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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Norm

ASVG §40
ASVG §107 Abs1
ASVG §298
BSVG §18
BSVG §72 Abs1
BSVG §146

Rechtssatz

Grundsätzlich kann sich der nach den §§ 18 und 146 BSVG (die den §§ 40 und 298 ASVG entsprechen) Meldepflichtige nicht darauf berufen, der zu meldende Sachverhalt sei ihm unbekannt gewesen. Vielmehr ist er, da die Meldepflicht sein persönliches Tätigwerden voraussetzt, unter Zugrundelegung der bei einem Leistungsempfänger vorauszusetzenden gewöhnlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verpflichtet, entsprechende Nachforschungen anzustellen, wenn nach den Umständen des Falles für das mögliche Vorliegen meldepflichtiger Tatsachen gewisse Anhaltspunkte gegeben sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083688

Dokumentnummer

JJR_19930907_OGH0002_010OBS00189_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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