RS OGH 1993/9/7 10ObS157/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1993
beobachten
merken

Norm

ASVG §265 Abs2 litb
  1. ASVG § 265 heute
  2. ASVG § 265 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  3. ASVG § 265 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Bei Nichtigerklärung einer Ehe ist ein Ehegatte dann als schuldlos im Sinn des § 265 Abs 2 lit b ASVG anzusehen, wenn ihm die Nichtigkeit nicht bekannt war. Ob ihm die Nichtigkeit bekannt sein mußte, ist nicht zu prüfen, weil es auf die positive Kenntnis oder Nichtkenntnis ankommt, nicht aber auf fahrlässige Unkenntnis (hier: Namensangehörigkeit und Staatsangehörigkeit).Bei Nichtigerklärung einer Ehe ist ein Ehegatte dann als schuldlos im Sinn des Paragraph 265, Absatz 2, Litera b, ASVG anzusehen, wenn ihm die Nichtigkeit nicht bekannt war. Ob ihm die Nichtigkeit bekannt sein mußte, ist nicht zu prüfen, weil es auf die positive Kenntnis oder Nichtkenntnis ankommt, nicht aber auf fahrlässige Unkenntnis (hier: Namensangehörigkeit und Staatsangehörigkeit).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085435

Dokumentnummer

JJR_19930907_OGH0002_010OBS00157_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten