RS OGH 1993/9/7 10ObS126/93

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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Norm

ASVG §229 Abs1 Z4 lita

Rechtssatz

Im Sinne des § 229 Abs 1 Z 4 lit a ASVG ist nicht entscheidend, in welcher Betriebsabteilung (hier: offene Handelsgesellschaft, an welcher der Vater und der Onkel als Gesellschafter beteiligt sind) der Versicherte tätig war, ob er also in der Erzeugung (Tätigkeitsgebiet des Onkels) oder im Handel (Tätigkeitsgebiet des Vaters) beschäftigt war, sondern vielmehr, ob der Betrieb den Eltern (oder auch dem Vater allein) gehörte, was jedenfalls nicht der Fall ist, wenn andere Personen als persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft angehörten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084775

Dokumentnummer

JJR_19930907_OGH0002_010OBS00126_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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