RS OGH 2003/5/7 14Os140/93, 15Os29/99, 15Os125/00, 15Os60/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1993
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Norm

GRBG §2 Abs2
StPO §196
  1. StPO § 196 heute
  2. StPO § 196 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 196 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
  4. StPO § 196 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StPO § 196 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StPO § 196 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 196 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993

Rechtssatz

Die rückbezügliche Feststellung einer Grundrechtsverletzung im Sinn des § 2 Abs 2 GRBG ist nur für den Fall einer die Freiheitsbeschränkung beendenden (in dem Sinn "sanierenden") Entscheidung (des OLG) gesetzlich vorgesehen, wenn solcherart die (schon vom Untersuchungsrichter, Einzelrichter oder Ratskammer zu treffen gewesen) Entscheidung über die Enthaftung des Beschuldigten verspätet getroffen worden wäre (nicht aber auch dann, wenn das OLG die Haftvoraussetzungen - zulässigerweise - aus von der ersten Instanz zunächst unbeachtet gebliebenen Gründen bejaht und daher die Fortsetzung der Untersuchungshaft angeordnet hat).Die rückbezügliche Feststellung einer Grundrechtsverletzung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GRBG ist nur für den Fall einer die Freiheitsbeschränkung beendenden (in dem Sinn "sanierenden") Entscheidung (des OLG) gesetzlich vorgesehen, wenn solcherart die (schon vom Untersuchungsrichter, Einzelrichter oder Ratskammer zu treffen gewesen) Entscheidung über die Enthaftung des Beschuldigten verspätet getroffen worden wäre (nicht aber auch dann, wenn das OLG die Haftvoraussetzungen - zulässigerweise - aus von der ersten Instanz zunächst unbeachtet gebliebenen Gründen bejaht und daher die Fortsetzung der Untersuchungshaft angeordnet hat).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061420

Dokumentnummer

JJR_19930907_OGH0002_0140OS00140_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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