RS OGH 1994/4/20 9ObS20/93, 9ObA280/93, 9ObA59/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1993
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Norm

AO §20c
ArbVG §120 ff
  1. AO § 20c gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  2. AO § 20c gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  3. AO § 20c gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  4. AO § 20c gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. ArbVG § 120 heute
  2. ArbVG § 120 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Den Betriebsratsmitgliedern soll durch den besonderen Bestandschutz gemäß § 120 ArbVG nur ermöglicht werden, die Interessen der Belegschaft zu vertreten, ohne eine Diskriminierung durch den Arbeitgeber auf Grund ihrer Tätigkeit befürchten zu müssen. Dieses Mandat endet mit der Aufgabe des Dienstverhältnisses. Da der Bestandschutz demnach mit dem (gerechtfertigten) Austritt des Betriebsratsmitgliedes im Ausgleich endet, stehen ihm nur jene Ersatzansprüche zu, die auch den nicht kündigungsgeschützten Dienstnehmern, welche von der Insolvenz des Dienstgebers ebenso betroffen sind, gebühren. Für eine erweiterte Schadenersatzpflicht fehlt es somit an einer gesetzlichen Grundlage.Den Betriebsratsmitgliedern soll durch den besonderen Bestandschutz gemäß Paragraph 120, ArbVG nur ermöglicht werden, die Interessen der Belegschaft zu vertreten, ohne eine Diskriminierung durch den Arbeitgeber auf Grund ihrer Tätigkeit befürchten zu müssen. Dieses Mandat endet mit der Aufgabe des Dienstverhältnisses. Da der Bestandschutz demnach mit dem (gerechtfertigten) Austritt des Betriebsratsmitgliedes im Ausgleich endet, stehen ihm nur jene Ersatzansprüche zu, die auch den nicht kündigungsgeschützten Dienstnehmern, welche von der Insolvenz des Dienstgebers ebenso betroffen sind, gebühren. Für eine erweiterte Schadenersatzpflicht fehlt es somit an einer gesetzlichen Grundlage.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051212

Dokumentnummer

JJR_19930908_OGH0002_009OBS00020_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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