Rechtssatz
Der Verlust der Benützungsmöglichkeit der gemeinsamen Sache ist ein Umstand, der mit der Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung grundsätzlich verbunden ist, sofern nicht das Eigentum an der Gesamtsache ersteigert wird, und ist unbestritten nicht vorübergehender Natur, sodaß die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft grundsätzlich vorliegen. Es ist aber weiters zu prüfen, ob die die Aufhebung begehrenden Miteigentümer aufgrund der nach Treu und Glauben geschuldeten Rücksichtnahme auf die Interessen des 3. Miteigentümer verpflichtet sind, eine gleiche wirtschaftliche Ausgangslage für alle drei Miteigentümer zu schaffen. Dies wurde hier verneint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013263Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015