RS OGH 1993/9/9 8Ob563/92, 1Ob108/98h, 7Ob54/01v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1993
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Norm

AVBT allg
TabMG §17
TabMG 1996 §24

Rechtssatz

Die AVBT sehen ein Mitwirkungsrecht eines Trafikanten bei Neuerrichtung einer Tabaktrafik in seiner Umgebung und einen Schutz vor wirtschaftlichen Nachteilen aus einer solchen Errichtung nicht vor. § 17 TabMG sieht ua für die Neuerrichtung eines Tabakverschleißgeschäftes ein bestimmtes Verfahren vor. Auf Grund der aus dem Vertragsverhältnis hervorgehenden gegenseitigen vertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten ist die Austria Tabakwerke AG auch gegenüber dem einzelnen Tabakverschleißer gehalten, diesem Gesetzesauftrag zu entsprechen, so daß der Tabakverschleißer Pflichtverletzungen und ihm daraus erwachsende Nachteile nach allgemeinem Schadenersatzrecht im Rechtsweg geltend machen kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 563/92
    Entscheidungstext OGH 09.09.1993 8 Ob 563/92
    Veröff: EvBl 1994/99 S 507
  • 1 Ob 108/98h
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 108/98h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 24 TabMG 1996. (T1) Beisatz: Selbst wenn die Monopolistin dabei ihre Rechtspflichten verletzt haben sollte, kann Rechtsfolge der unterlassenen Ausschreibung zur Errichtung einer neuen Tabaktrafik an diesem Standort keinesfalls der Abschluß eines Vertrags mit einem Interessenten sein. (T2)
  • 7 Ob 54/01v
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 54/01v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075630

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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