RS OGH 1993/9/14 5Ob33/93, 5Ob100/18v

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Norm

MRG §9 Abs2 Z1

Rechtssatz

Der OGH billigt die vom Rekursgericht entgegen der in MietSlg 41216 veröffentlichten Entscheidung des Senates 48 des Landesgerichtes für ZRS Wien vertretenen Rechtsmeinung vorgenommene Auslegung, wonach die Schaffung eines zweiten selbständigen Baderaumes innerhalb eines Wohnungsverbandes (hier: von nahezu zweihundert Quadratmeter) nicht als Errichtung oder Umgestaltung sanitärer Anlagen anzusehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069743

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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