Norm
StPO §270 Abs2 Z5Rechtssatz
Dem gesetzlichen Gebot einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (abermals § 270 Abs 2 Z 5 StPO) widersprechende, mithin entbehrliche Urteilsausführungen, die keinen Einfluß auf die getroffene Entscheidung üben, unterliegen auch nicht der rechtlichen Überprüfung durch den OGH.Dem gesetzlichen Gebot einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (abermals Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) widersprechende, mithin entbehrliche Urteilsausführungen, die keinen Einfluß auf die getroffene Entscheidung üben, unterliegen auch nicht der rechtlichen Überprüfung durch den OGH.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098702Dokumentnummer
JJR_19930914_OGH0002_0110OS00108_9300000_001