RS OGH 1993/9/14 14Os138/93, 12Os72/05p (12Os148/05i)

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Norm

StPO §427

Rechtssatz

Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten begründet nur dann eine Nichtigkeit, wenn die im § 427 Abs 1 StPO unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion normierten Voraussetzungen fehlen, wobei hinsichtlich der erforderlichen gerichtlichen Vernehmung eine in Abwesenheit des Angeklagten neu hervorgekommene Änderung des Sachverhaltes die Urteilsfällung gemäß § 427 StPO dann hindert, wenn sie eine weitere Qualifikation der Tat begründet oder zu einer Ausdehnung der Anklage führt.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 138/93
    Entscheidungstext OGH 14.09.1993 14 Os 138/93
  • 12 Os 72/05p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 12 Os 72/05p
    Vgl; Beisatz: Nur eine entscheidende Änderung des Sachverhaltssubstrats in Abwesenheit des Angeklagten steht der Urteilsfällung gemäß §427 StPO entgegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101525

Dokumentnummer

JJR_19930914_OGH0002_0140OS00138_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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