RS OGH 2006/2/23 14Os138/93, 12Os72/05p (12Os148/05i)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1993
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Norm

StPO §427
  1. StPO § 427 heute
  2. StPO § 427 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 427 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 427 gültig von 10.04.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  5. StPO § 427 gültig von 01.01.1994 bis 09.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 427 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten begründet nur dann eine Nichtigkeit, wenn die im § 427 Abs 1 StPO unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion normierten Voraussetzungen fehlen, wobei hinsichtlich der erforderlichen gerichtlichen Vernehmung eine in Abwesenheit des Angeklagten neu hervorgekommene Änderung des Sachverhaltes die Urteilsfällung gemäß § 427 StPO dann hindert, wenn sie eine weitere Qualifikation der Tat begründet oder zu einer Ausdehnung der Anklage führt.Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten begründet nur dann eine Nichtigkeit, wenn die im Paragraph 427, Absatz eins, StPO unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion normierten Voraussetzungen fehlen, wobei hinsichtlich der erforderlichen gerichtlichen Vernehmung eine in Abwesenheit des Angeklagten neu hervorgekommene Änderung des Sachverhaltes die Urteilsfällung gemäß Paragraph 427, StPO dann hindert, wenn sie eine weitere Qualifikation der Tat begründet oder zu einer Ausdehnung der Anklage führt.

Entscheidungstexte

  • RS0101525">14 Os 138/93
    Entscheidungstext OGH 14.09.1993 14 Os 138/93
  • RS0101525">12 Os 72/05p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 12 Os 72/05p
    Vgl; Beisatz: Nur eine entscheidende Änderung des Sachverhaltssubstrats in Abwesenheit des Angeklagten steht der Urteilsfällung gemäß §427 StPO entgegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101525

Dokumentnummer

JJR_19930914_OGH0002_0140OS00138_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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