Norm
StPO §427Rechtssatz
Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten begründet nur dann eine Nichtigkeit, wenn die im § 427 Abs 1 StPO unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion normierten Voraussetzungen fehlen, wobei hinsichtlich der erforderlichen gerichtlichen Vernehmung eine in Abwesenheit des Angeklagten neu hervorgekommene Änderung des Sachverhaltes die Urteilsfällung gemäß § 427 StPO dann hindert, wenn sie eine weitere Qualifikation der Tat begründet oder zu einer Ausdehnung der Anklage führt.Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten begründet nur dann eine Nichtigkeit, wenn die im Paragraph 427, Absatz eins, StPO unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion normierten Voraussetzungen fehlen, wobei hinsichtlich der erforderlichen gerichtlichen Vernehmung eine in Abwesenheit des Angeklagten neu hervorgekommene Änderung des Sachverhaltes die Urteilsfällung gemäß Paragraph 427, StPO dann hindert, wenn sie eine weitere Qualifikation der Tat begründet oder zu einer Ausdehnung der Anklage führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101525Dokumentnummer
JJR_19930914_OGH0002_0140OS00138_9300000_001