RS OGH 2024/4/26 3Ob152/93; 3Ob159/93; 9Ob1554/94; 1Ob90/13m; 4Ob180/15x; 6Ob1/24a

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Veröffentlicht am 15.09.1993
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Rechtssatz

Zur Geltendmachung des Räumungsanspruchs ist der Ersteher einer Liegenschaft auch dann noch legitimiert, wenn er die Liegenschaft bereits an einen Dritten verkauft und übergeben hat. Sein Eigentumsrecht ist nur durch obligatorische Verpflichtungen gegenüber seinem Kaufvertragspartner beschränkt.

Entscheidungstexte

  • RS0012242">3 Ob 152/93
    Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 152/93
  • RS0012242">3 Ob 159/93
    Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 159/93
    Vgl auch; nur: Sein Eigentumsrecht ist nur durch obligatorische Verpflichtungen gegenüber seinem Kaufvertragspartner beschränkt. (T1)
  • RS0012242">9 Ob 1554/94
    Entscheidungstext OGH 29.06.1994 9 Ob 1554/94
    nur: Zur Geltendmachung des Räumungsanspruchs ist der Ersteher einer Liegenschaft auch dann noch legitimiert, wenn er die Liegenschaft bereits an einen Dritten verkauft und übergeben hat. (T2)
  • RS0012242">1 Ob 90/13m
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 90/13m
    Vgl; Veröff: SZ 2013/76
  • RS0012242">4 Ob 180/15x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 180/15x
    Auch
  • RS0012242">6 Ob 1/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.04.2024 6 Ob 1/24a
    Beisatz: Das Eigentumsrecht der Klägerin war hier schon seit Ausübung der Option durch die obligatorischen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten beschränkt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012242

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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