RS OGH 1993/9/15 3Ob77/93 (3Ob78/93 -3Ob86/93), 3Ob89/93 (3Ob90/93 -3Ob116/93), 3Ob146/93, 3Ob187/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1993
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Norm

EO §39 IIIF
EO §39 IVC
EO §355 VIIb
EO §359

Rechtssatz

Mit der Einbringung eines neuen Strafantrages beginnt eine neue Vollzugsstufe. Der betreibende Gläubiger hat darin alle Zuwiderhandlungen seit der vorausgegangenen Vollzugsstufe geltend zu machen, zu denen es bis zu dem der Einbringung des Strafantrages vorangehenden Tages gekommen ist. Eingebracht ist der Strafantrag mit dem Tag der Postaufgabe oder dem Überreichen bei Gericht. Strafanträge, die eine frühere Vollzugsstufe betreffen, sind abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 77/93
    Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 77/93
  • 3 Ob 89/93
    Entscheidungstext OGH 29.09.1993 3 Ob 89/93
  • 3 Ob 146/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 146/93
  • 3 Ob 187/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 187/93
    Auch; Beisatz: Der Exekutionsbewilligungsantrag ist Beginn der ersten Vollzugsstufe. (T1)
  • 3 Ob 180/94
    Entscheidungstext OGH 09.11.1994 3 Ob 180/94
    Beisatz: Wurde der Strafantrag bei Gericht überreicht, gilt am Tag des Einlangens als eingebracht. (T2)
  • 3 Ob 105/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 105/95
    nur: Mit der Einbringung eines neuen Strafantrages beginnt eine neue Vollzugsstufe. Der betreibende Gläubiger hat darin alle Zuwiderhandlungen seit der vorausgegangenen Vollzugsstufe geltend zu machen. (T3)
  • 3 Ob 14/96
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 14/96
    nur: Mit der Einbringung eines neuen Strafantrages beginnt eine neue Vollzugsstufe. (T4) nur: Eingebracht ist der Strafantrag mit dem Tag der Postaufgabe oder dem Überreichen bei Gericht. (T5)
  • 3 Ob 199/97d
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 199/97d
  • 3 Ob 92/98w
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 3 Ob 92/98w
  • 3 Ob 319/98b
    Entscheidungstext OGH 13.01.1999 3 Ob 319/98b
    nur: Mit der Einbringung eines neuen Strafantrages beginnt eine neue Vollzugsstufe. Der betreibende Gläubiger hat darin alle Zuwiderhandlungen seit der vorausgegangenen Vollzugsstufe geltend zu machen, zu denen es bis zu dem der Einbringung des Strafantrages vorangehenden Tages gekommen ist. (T6)
  • 3 Ob 156/99h
    Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 156/99h
    Beisatz: Mit der Einbringung eines neuen Strafantrages beginnt eine neue Vollzugsstufe. Der betreibende Gläubiger hat darin alle Zuwiderhandlungen seit der vorausgegangenen Vollzugsstufe geltend zu machen. Strafanträge, die eine frühere Vollzugsstufe betreffen, sind abzuweisen. (T7)
  • 3 Ob 110/00y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 110/00y
    Beis wie T7; Beisatz: Hat der Gläubiger das Recht verloren, Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel geltend zu machen, die vor Einbringung des Exekutions- oder eines Strafantrages liegen und damit nicht geltend gemacht wurden, so gilt analog dasselbe, wenn er die Einstellung der Exekution beantragt hat. Dies ist der Unterlassung der Geltendmachung in einem Exekutions- oder Strafantrag gleichzuhalten. Der betreibende Gläubiger kann Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel, die sich bis dem der Einbringung des Einstellungsantrages vorangehenden Tag ereignet haben, nicht mehr geltend machen. (T8)
  • 3 Ob 79/05x
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 79/05x
    Vgl auch; Beisatz: Zwei am selben Tag zur Post gegebene und am selben Tag beim Erstgericht eingelangte Strafanträge sind als zugleich eingebracht und daher ebenso wie bei der Beurteilung, ob der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verletzt wird, als Einheit anzusehen. (T9)
  • 3 Ob 50/06h
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 50/06h
    nur T6
  • 3 Ob 76/07h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 76/07h
  • 3 Ob 255/09k
    Entscheidungstext OGH 21.01.2010 3 Ob 255/09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012389

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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