Norm
EO §3 Abs2 IIIDRechtssatz
Die materielle Berechtigung des betriebenen Anspruchs ist, soweit davon nicht die Bestimmung des § 7 Abs 1 (eingeschränkt durch § 10a EO) und Abs 2 EO betroffen sind, vor der Exekutionsbewilligung nicht zu prüfen (hier: Verjährung des betriebenen Unterhaltsrückstandes).Die materielle Berechtigung des betriebenen Anspruchs ist, soweit davon nicht die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, (eingeschränkt durch Paragraph 10 a, EO) und Absatz 2, EO betroffen sind, vor der Exekutionsbewilligung nicht zu prüfen (hier: Verjährung des betriebenen Unterhaltsrückstandes).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013464Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019