RS OGH 1993/9/15 3Ob118/93, 5Ob41/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1993
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Norm

EONov 1991 ArtXXXIV Abs4
EO §10 A
AußStrG 2005 §1 Abs2 A1
JN §1 DVb1bb
JN §1 DVb2bb

Rechtssatz

Die ergänzende Entscheidung ist in dem Verfahren zu erwirken, das sonst für eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung vorgesehen ist, bei Unterhaltsaussprüchen daher mittels Klage § 10 EO, die bei dem nunmehr sachlich und örtlich zuständigen Gericht einzubringen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 118/93
    Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 118/93
  • 5 Ob 41/09d
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 41/09d
    Vgl; Beisatz: Die ergänzende Entscheidung (zu einem Bruchteilstitel) ist in dem Verfahren zu erwirken, das sonst für eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung vorgesehen ist, bei Unterhaltsaussprüchen Volljähriger daher mittels Klage nach § 10 EO, die bei dem nunmehr sachlich und örtlich zuständigen Gericht einzubringen ist. (T1); Bem: Zur Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für eine Titelergänzung siehe RS0125007. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0030831

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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