Norm
EONov 1991 ArtXXXIV Abs4Rechtssatz
Die ergänzende Entscheidung ist in dem Verfahren zu erwirken, das sonst für eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung vorgesehen ist, bei Unterhaltsaussprüchen daher mittels Klage § 10 EO, die bei dem nunmehr sachlich und örtlich zuständigen Gericht einzubringen ist.Die ergänzende Entscheidung ist in dem Verfahren zu erwirken, das sonst für eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung vorgesehen ist, bei Unterhaltsaussprüchen daher mittels Klage Paragraph 10, EO, die bei dem nunmehr sachlich und örtlich zuständigen Gericht einzubringen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0030831Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009