RS OGH 1993/9/15 3Ob125/93 (3Ob1123/93 -3Ob1126/93), 3Ob40/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1993
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Norm

EO §39 IIIA
EO §39 IIIH
EO §65 E

Rechtssatz

Nach der endgültigen Beseitigung des Exekutionstitels besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr daran zu prüfen ob die Exekutionsführung in der Vergangenheit vorübergehend berechtigt gewesen ist. Es besteht auch für keine der Parteien mehr ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung, ob Beugestrafen zu verhängen oder zu erhöhen bzw zu ermäßigen gewesen sein könnten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 125/93
    Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 125/93
  • 3 Ob 40/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 40/95
    Vgl; nur: Nach der endgültigen Beseitigung des Exekutionstitels besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr daran zu prüfen ob die Exekutionsführung in der Vergangenheit vorübergehend berechtigt gewesen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013531

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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