RS OGH 1993/9/15 3Ob88/93

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Veröffentlicht am 15.09.1993
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Norm

GBG §85 Abs1
GBG §94 A
GBG §94 C
GBG §98

Rechtssatz

Durch die Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde der Liegenschaft sind sowohl der Vermögensteil, auf den Exekution geführt werden soll, also auch der Ort, an dem er sich befindet, eindeutig und unverwechselbar bezeichnet sind. Die Angabe der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft trägt zur eindeutigen Bezeichnung des Exekutionsobjekts nichts wesentliches bei und ist daher überflüssig. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Exekutionsantrag nur gegen einen oder ob er sich gegen mehrere Verpflichtete richtet. Die Eigentumsverhältnisse sind nur dafür von Bedeutung, in welchem Umfang der Antrag bewilligt oder ein nicht von Grundbuchsgericht bewilligter Antrag vollzogen werden darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061037

Dokumentnummer

JJR_19930915_OGH0002_0030OB00088_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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