RS OGH 1993/9/15 3Ob150/93, 8Ob26/97z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1993
beobachten
merken

Norm

ZPO §528 Abs4 K

Rechtssatz

Wenn ein Revisionswerber trotz Rechtsbelehrung und Ermöglichung der Nachprüfung dieser Rechtsbelehrung auf ihre Richtigkeit durch Lesen des völlig klaren Gesetzeswortlauts auf der Aufnahme eines Revisionsrekurses besteht, rechtfertigt dies die Annahme, daß der Revisionsrekurs mutwillig angebracht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044545

Dokumentnummer

JJR_19930915_OGH0002_0030OB00150_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten