RS OGH 1993/9/16 15Os56/93

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Veröffentlicht am 16.09.1993
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Norm

StGB §159 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei der gebotenen Anlegung eines deliktsspezifischen Sorgfaltsmaßstabes ist davon auszugehen, daß sogar grob unwirtschaftliche Verhaltensweisen mangels objektiver Sorgfaltswidrigkeit den Tatbestand des § 159 Abs 1 Z 1 StGB nicht verwirklichen, solange keine Insolvenz droht (Kienapfel, BT II2 § 159 RZ 15; Rittler Lehrbuch II2 242). Eine unwirtschaftliche geschäftliche Gestion, die weder bei bereits aufziehender Krisensituation gesetzt wird noch selbst eine solche Situation in absehbarer Zeit auszulösen droht, ist, bezogen auf den Schutzzweck des in Rede stehenden Tatbestandes, kein Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes; trifft doch einen solchen bei ausreichender wirtschaftlicher Stärke seines Unternehmens nicht die Pflicht, stets den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu entsprechen. Ein Wirtschaftstreibender verstößt sohin erst durch ein solches Verhalten gegen die kaufmännische Sorgfaltspflicht, welches in Anbetracht seiner konkreten wirtschaftlichen Gesamtsituation aus der Sicht des Schutzes seiner Gläubiger nicht mehr vertretbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095134

Dokumentnummer

JJR_19930916_OGH0002_0150OS00056_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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