RS OGH 1993/9/16 15Os123/93, 17Os17/17d

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Veröffentlicht am 16.09.1993
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Norm

StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Die Gewährung eines Darlehens (an einen ehemaligen Gemeindefunktionär), zu der die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt ist (§ 92 TGO), ist kein Akt der Hoheitsverwaltung, sondern fällt in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 123/93
    Entscheidungstext OGH 16.09.1993 15 Os 123/93
  • 17 Os 17/17d
    Entscheidungstext OGH 19.03.2018 17 Os 17/17d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschlussfassung des Gemeinderats über Kreditaufnahmen der Gemeinde und Darlehensgewährungen durch diese an eine gemeindeeigene Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Therme. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096763

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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