RS OGH 1993/9/16 2Ob564/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1993
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Norm

ABGB §819
TirGVG §16
ZPO §1 Ag

Rechtssatz

Wird dem Eigentumserwerb von todeswegen durch Ausländer die erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt, dann liegt insoweit keine Einantwortung vor, Träger der Rechte und Pflichten ist nach wie vor die Verlassenschaft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0033052

Dokumentnummer

JJR_19930916_OGH0002_0020OB00564_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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