RS OGH 1993/9/16 2Ob571/93

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Veröffentlicht am 16.09.1993
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Rechtssatz

Die bloße Absicht des Abteilungsleiters, einen derzeit unansprechbaren Patienten zu hindern, die Anstalt zu verlassen, falls er dies versuchen sollte, stellt - solange keine diesbezügliche Anordnung an das Anstaltspersonal erfolgt - noch keine Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Patienten im Sinne der §§ 2 und 3 UbG dar, die eine Verständigungspflicht des Abteilungsleiters gemäß § 17 UbG ausgelöst.Die bloße Absicht des Abteilungsleiters, einen derzeit unansprechbaren Patienten zu hindern, die Anstalt zu verlassen, falls er dies versuchen sollte, stellt - solange keine diesbezügliche Anordnung an das Anstaltspersonal erfolgt - noch keine Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Patienten im Sinne der Paragraphen 2 und 3 UbG dar, die eine Verständigungspflicht des Abteilungsleiters gemäß Paragraph 17, UbG ausgelöst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075793

Dokumentnummer

JJR_19930916_OGH0002_0020OB00571_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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