RS OGH 2023/5/31 15Os118/93 (15Os127/93); 13Os170/03; 15Os96/16f; 13Os26/23g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1993
beobachten
merken

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung erfordert die Qualifikation nach § 129 Z 2 StGB, dass der für den Diebstahl deliktsspezifische Gewahrsamsbruch durch das Aufbrechen bzw Öffnen mit einem der in § 129 Z 1 StGB genannten Mittel unmittelbar am Tatort erfolgt. Nur wenn der Gewahrsamsbruch vor dem Aufbrechen oder Öffnen des Behältnisses bereits vollzogen und somit der Diebstahl bereits vollendet ist - etwa wenn der Täter ein entsprechend dimensioniertes Behältnis am Tatort einsteckt und es erst fernab von diesem oder auch, nachdem er es eingesteckt hat noch am Tatort aufbricht - scheidet die Qualifikation des § 129 Z 2 StGB aus. Dabei kommt es ausschließlich auf das tatsächliche Verhalten des Täters an; allein der Umstand, daß die Möglichkeit bestanden hätte, das Behältnis einzustecken, um es erst später aufzubrechen, ist unentscheidend.Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung erfordert die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB, dass der für den Diebstahl deliktsspezifische Gewahrsamsbruch durch das Aufbrechen bzw Öffnen mit einem der in Paragraph 129, Ziffer eins, StGB genannten Mittel unmittelbar am Tatort erfolgt. Nur wenn der Gewahrsamsbruch vor dem Aufbrechen oder Öffnen des Behältnisses bereits vollzogen und somit der Diebstahl bereits vollendet ist - etwa wenn der Täter ein entsprechend dimensioniertes Behältnis am Tatort einsteckt und es erst fernab von diesem oder auch, nachdem er es eingesteckt hat noch am Tatort aufbricht - scheidet die Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer 2, StGB aus. Dabei kommt es ausschließlich auf das tatsächliche Verhalten des Täters an; allein der Umstand, daß die Möglichkeit bestanden hätte, das Behältnis einzustecken, um es erst später aufzubrechen, ist unentscheidend.

Entscheidungstexte

  • RS0094013">15 Os 118/93
    Entscheidungstext OGH 16.09.1993 15 Os 118/93
  • RS0094013">13 Os 170/03
    Entscheidungstext OGH 14.01.2004 13 Os 170/03
    Vgl auch; nur: Es kommt ausschließlich auf das tatsächliche Verhalten des Täters an; allein der Umstand, dass die Möglichkeit bestanden hätte, das Behältnis einzustecken, um es erst später aufzubrechen, ist unentscheidend. (T1)
  • RS0094013">15 Os 96/16f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2016 15 Os 96/16f
    Auch
  • RS0094013">13 Os 26/23g
    Entscheidungstext OGH 31.05.2023 13 Os 26/23g
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094013

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten