Norm
StGB §129 Z2Rechtssatz
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung erfordert die Qualifikation nach § 129 Z 2 StGB, dass der für den Diebstahl deliktsspezifische Gewahrsamsbruch durch das Aufbrechen bzw Öffnen mit einem der in § 129 Z 1 StGB genannten Mittel unmittelbar am Tatort erfolgt. Nur wenn der Gewahrsamsbruch vor dem Aufbrechen oder Öffnen des Behältnisses bereits vollzogen und somit der Diebstahl bereits vollendet ist - etwa wenn der Täter ein entsprechend dimensioniertes Behältnis am Tatort einsteckt und es erst fernab von diesem oder auch, nachdem er es eingesteckt hat noch am Tatort aufbricht - scheidet die Qualifikation des § 129 Z 2 StGB aus. Dabei kommt es ausschließlich auf das tatsächliche Verhalten des Täters an; allein der Umstand, daß die Möglichkeit bestanden hätte, das Behältnis einzustecken, um es erst später aufzubrechen, ist unentscheidend.Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung erfordert die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB, dass der für den Diebstahl deliktsspezifische Gewahrsamsbruch durch das Aufbrechen bzw Öffnen mit einem der in Paragraph 129, Ziffer eins, StGB genannten Mittel unmittelbar am Tatort erfolgt. Nur wenn der Gewahrsamsbruch vor dem Aufbrechen oder Öffnen des Behältnisses bereits vollzogen und somit der Diebstahl bereits vollendet ist - etwa wenn der Täter ein entsprechend dimensioniertes Behältnis am Tatort einsteckt und es erst fernab von diesem oder auch, nachdem er es eingesteckt hat noch am Tatort aufbricht - scheidet die Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer 2, StGB aus. Dabei kommt es ausschließlich auf das tatsächliche Verhalten des Täters an; allein der Umstand, daß die Möglichkeit bestanden hätte, das Behältnis einzustecken, um es erst später aufzubrechen, ist unentscheidend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094013Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023