Norm
ABGB §480Rechtssatz
Bei der Bewilligung der Errichtung oder Änderung eines Güterweges als einer Bringungsanlage liegt ein hoheitliches Handeln der zuständigen Agrarbezirksbehörde vor, zumal hier öffentlich - rechtliche Servituten mit Bescheid begründet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0038416Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0010OB00018_9300000_002