RS OGH 1993/9/21 1Ob18/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
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Norm

ABGB §480
AHG §1 Bb
NÖ GSLG 1973 §5

Rechtssatz

Bei der Bewilligung der Errichtung oder Änderung eines Güterweges als einer Bringungsanlage liegt ein hoheitliches Handeln der zuständigen Agrarbezirksbehörde vor, zumal hier öffentlich - rechtliche Servituten mit Bescheid begründet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0038416

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_0010OB00018_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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