RS OGH 1993/9/21 1Ob18/93, 1Ob33/94, 7Ob560/95, 7Ob187/99x, 9Ob95/01p, 7Ob308/03z, 9Ob152/03y, 8Ob11

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Norm

AHG §1 Bb

Rechtssatz

Der weite Bereich der Subventionsgewährung fällt in der Regel unter die Privatwirtschaftsverwaltung. Unter Subvention im verwaltungsrechtlichen Sinn wird eine vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwaltungsrechtsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, soferne sich dieses statt zur Leistung eines marktmäßigen Entgelts zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten bereit erklärt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 18/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 1 Ob 18/93
  • 1 Ob 33/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 33/94
    nur: Unter Subvention im verwaltungsrechtlichen Sinn wird eine vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwaltungsrechtsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, soferne sich dieses statt zur Leistung eines marktmäßigen Entgelts zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten bereit erklärt. (T1); Beisatz: Eine Subvention ist keine Zuwendung ohne Gegenleistung. (T2)
  • 7 Ob 560/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 7 Ob 560/95
    Auch: nur: Der weite Bereich der Subventionsgewährung fällt in der Regel unter die Privatwirtschaftsverwaltung. (T3); Beisatz: Subventionsgewährung ist der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen, wenn sie nicht durch Bescheid erfolgt. (T4)
  • 7 Ob 187/99x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 187/99x
    Beis wie T2
  • 9 Ob 95/01p
    Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 Ob 95/01p
  • 7 Ob 308/03z
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 308/03z
    Beis wie T2
  • 9 Ob 152/03y
    Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 Ob 152/03y
    Vgl auch
  • 8 Ob 117/04w
    Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 Ob 117/04w
  • 8 Ob 80/04d
    Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 80/04d
    Auch
  • 6 Ob 61/05x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 61/05x
    Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 auszuzahlen sind. (T5)
  • 8 Ob 141/05a
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 141/05a
    nur T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 229/08w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 229/08w
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 8/09v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 8/09v
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 208/10k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 208/10k
    nur T3; Beis wie T5 nur: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. (T6)
  • 8 Ob 10/14z
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 10/14z
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Übernahme von Haftungen nach dem ULSG. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049755

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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