RS OGH 1993/9/21 4Ob524/93, 6Ob307/01t, 2Ob87/11z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
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Norm

JN §1 CVIIa
Krnt GSLG §19

Rechtssatz

Haben die Kläger zwar in ihrer Klage vorgebracht, dass den Beklagten ein bestimmtes landwirtschaftliches Bringungsrecht zustehe; leiten sie aber ihre Ansprüche daraus ab, dass die Beklagten, ohne durch dieses Bringungsrecht dazu berechtigt zu sein, Maßnahmen auf der Liegenschaft der Kläger getroffen hätten, gründen sie ihren Anspruch auf ihr Eigentumsrecht. Es ist daher der Rechtsweg zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0045639

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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