RS OGH 1993/9/21 11Os126/93

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Rechtssatz

Der Tatbestand des § 158 Abs 1 StGB setzt das Bestehen einer Forderung eines Gläubigers voraus, die vom Täter nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unter Verletzung der übrigen Gläubigerinteressen bevorzugt befriedigt wird.Der Tatbestand des Paragraph 158, Absatz eins, StGB setzt das Bestehen einer Forderung eines Gläubigers voraus, die vom Täter nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unter Verletzung der übrigen Gläubigerinteressen bevorzugt befriedigt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094887

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_0110OS00126_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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