Norm
EO §381 Z2 DRechtssatz
Für die Beurteilung des unwiederbringlichen Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO kommt es nur darauf an, welchen Schaden die Klägerin erleiden würde, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird.Für die Beurteilung des unwiederbringlichen Schadens im Sinn des Paragraph 381, Ziffer 2, EO kommt es nur darauf an, welchen Schaden die Klägerin erleiden würde, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012390Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025