RS OGH 1993/9/21 4Ob85/93

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Norm

MSchG §4
UWG §9 C2

Rechtssatz

Das Wort "Atlantis" schafft zwar eine Gedankenverbindung zum Tauchsport; es ist aber weder allgemein gebräuchlich, den Tauchsport oder damit zusammenhängende Waren oder Dienstleistungen mit "Atlantis" zu bezeichnen (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG), noch werden dadurch Eigenschaften dieser Waren oder Dienstleistungen beschrieben (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG). "Atlantis" ist daher als Bestandteil einer Wortbildmarke geschützt, ohne daß es darauf ankäme, ob diese Bezeichnung für die vom Kläger abgehaltenen Tauchkurse Verkehrsgeltung erreicht hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0066469

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_0040OB00085_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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