RS OGH 1993/9/21 4Ob142/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
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Norm

UrhG §74
ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Daß dem Kläger nur Schutzrechte des Lichtbildherstellers an einer Aufnahme zur treuhändigen Wahrnehmung übertragen und alle Werknutzungsrechte daran eingeräumt wurden, bildet kein Hindernis dafür, in Ansehung anderen Lichtbilder den Unterlassungsanspruch zu übertragen. Damit wird dem Kläger ermöglicht, seinem Begehren eine weitere Fassung zu geben und auch für den Fall einer Rechtsverletzung der beklagten Partei in Ansehung eines anderen Lichtbildes desselben Photographen bereits einen Exekutionstitel zu erwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037702

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_0040OB00142_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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