RS OGH 1993/9/21 4Ob1084/93, 4Ob1002/94, 4Ob142/01p, 4Ob283/04b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
beobachten
merken

Norm

GewO 1973 §1 Abs2

Rechtssatz

Wer von seinem Vertragspartner als Entgelt nur den Ersatz der entstandenen Unkosten verlangt, handelt damit in aller Regel noch nicht in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1084/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 1084/93
  • 4 Ob 1002/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 1002/94
    Beisatz: Ein "Entgelt" allein erweist noch nicht, daß mit der Betätigung auch ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden soll. (T1)
  • 4 Ob 142/01p
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 142/01p
    Auch; Beisatz: Ertragserzielungsabsicht iS des § 1 Abs 2 GewO ist dann nicht anzunehmen, wenn durch die spezielle Vereinstätigkeit nur die damit verbundenen Auslagen/Unkosten teilweise oder zur Gänze gedeckt und nicht etwa darüber hinaus mit anderen Vereinstätigkeiten verbundene Auslagen mitgedeckt werden. (T2)
  • 4 Ob 283/04b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 283/04b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060304

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_0040OB01084_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten