RS OGH 2022/5/18 4Ob132/93, 4Ob171/93, 6Ob246/04a, 6Ob184/04h, 6Ob45/14g, 6Ob66/16y, 6Ob162/17t, 6Ob

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Norm

ABGB §1330 BI
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine juristische Person wird auch von jenen Äußerungen betroffen, die sich gegen ihre Organe richten, wenn die über die physische Person verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ehrenbeleidigung, Rufschädigung, juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031845

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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