RS OGH 1993/9/22 9ObA242/93

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Norm

AngG §1 VIIe
  1. AngG Art. 1 § 1 heute
  2. AngG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Hat der Arbeitnehmer die Fachschule für Elektrotechnik besucht und aufgrund seiner Ausbildung die Qualifikation als Betriebselektriker, technischer Zeichner und Elektroinstallateur erworben, ist seine überwiegend in der Elektroabteilung des Arbeitgeber ausgeübte Beratungstätigkeit als Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 1 AngG anzusehen. (§ 48 ASGG).Hat der Arbeitnehmer die Fachschule für Elektrotechnik besucht und aufgrund seiner Ausbildung die Qualifikation als Betriebselektriker, technischer Zeichner und Elektroinstallateur erworben, ist seine überwiegend in der Elektroabteilung des Arbeitgeber ausgeübte Beratungstätigkeit als Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AngG anzusehen. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellter, Elektriker, Berater

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027871

Dokumentnummer

JJR_19930922_OGH0002_009OBA00242_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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