Rechtssatz
Der geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch ist dann erfüllt, wenn die Abrechnung spätestens im Prozess vorliegt (§ 48 ASGG).Der geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch ist dann erfüllt, wenn die Abrechnung spätestens im Prozess vorliegt (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Stufenklage, Berechnung, Abrechnung, Buchauszug, Auszug, Einsicht, Bucheinsicht, Angestellte, Entgelt, Provision, Beteiligung, Belohnung, Vergütung, Manifestationsklage, Klage, Vorlage, Verfahren, Zeitpunkt, Frist, Handelsvertreter, Vertreter, VermittlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028166Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018