RS OGH 2018/6/19 9ObA237/93, 1Ob139/16x, 1Ob33/18m

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Rechtssatz

Der geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch ist dann erfüllt, wenn die Abrechnung spätestens im Prozess vorliegt (§ 48 ASGG).Der geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch ist dann erfüllt, wenn die Abrechnung spätestens im Prozess vorliegt (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Stufenklage, Berechnung, Abrechnung, Buchauszug, Auszug, Einsicht, Bucheinsicht, Angestellte, Entgelt, Provision, Beteiligung, Belohnung, Vergütung, Manifestationsklage, Klage, Vorlage, Verfahren, Zeitpunkt, Frist, Handelsvertreter, Vertreter, Vermittler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028166

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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