RS OGH 1993/9/22 13Os144/93

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Norm

GRBG §2 Abs1

Rechtssatz

Zur Prüfung des Fortbestandes des für den Zeitpunkt der Versetzung in den Anklagestand zu bejahenden dringenden Tatverdachtes als Voraussetzung der weiteren Anhaltung in Untersuchungshaft ist im Stadium der Hauptverhandlung in erster Linie das erkennende Gericht berufen, das kompetenzmäßig erstmals in der Lage ist, hiebei die ihm unmittelbar mündlich vorgetragenen Beweise frei zu würdigen, wobei freilich im geschworenengerichtlichen Verfahren zu beachten ist, daß gerade über die Tatfrage allein die Laienrichter zu befinden haben. Einer nur auf Grund der Aktenlage entscheidenden Beschwerdeinstanz hingegen sind bei der Beurteilung, ob nach den in der Hauptverhandlung bereits aufgenommenen Beweisen die Annahme eines qualifizierten Tatverdachtes noch zu rechtfertigen ist, systemgemäß enge Grenzen gezogen, was im besonderen für den OGH im Grundrechtsbeschwerdeverfahren gilt, der mit Rücksicht auf das aus seiner Position als höchste Instanz in Strafsachen resultierende Gewicht seiner Aussagen jeglichen Anschein einer vorwegnehmenden Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen zu vermeiden hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061270

Dokumentnummer

JJR_19930922_OGH0002_0130OS00144_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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