RS OGH 2025/10/22 6Ob589/93; 2Ob72/95; 1Ob133/13k; 7Ob172/25g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1993
beobachten
merken

Norm

JN §92a
  1. JN § 92a heute
  2. JN § 92a gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 92 a JN auch die Ersatzansprüche aus Vertragsverletzungen ist, dass der entstandene Schaden auf einem für diesen Gerichtsstand maßgebenden Tatbestand als Entstehungsursache beruht.Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 92, a JN auch die Ersatzansprüche aus Vertragsverletzungen ist, dass der entstandene Schaden auf einem für diesen Gerichtsstand maßgebenden Tatbestand als Entstehungsursache beruht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046714

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten