RS OGH 1993/9/23 12Os121/93 (12Os122/93)

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Veröffentlicht am 23.09.1993
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Norm

JGG 1988 ArtIX Abs1
JGG 1988 §1 Z2
JGG 1988 §1 Z3
JGG 1988 §17
StGB §46

Rechtssatz

Die Übergangsbestimmung des Art IX Abs 1 JGG 1988 bezieht sich nicht nur auf Strafsachen im engeren Sinn, sondern auch auf Strafvollzugsachen; sie gilt gleichermaßen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechtes anhängige, wie für zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene Strafverfahren. Demnach ist auch § 17 JGG 1988 - der Sache nach eine Strafvollzugsvorschrift - auf vor dem 01. Jänner 1989 verurteilte Personen, die zum Tatzeitpunkt zwar das achtzehnte, nicht aber das neunzehnte Lebensjahr vollendet hatten, nicht anzuwenden, mithin in Ansehung ihrer bedingten Entlassung ausschließlich nach § 46 StGB vorzugehen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 121/93
    Entscheidungstext OGH 23.09.1993 12 Os 121/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086916

Dokumentnummer

JJR_19930923_OGH0002_0120OS00121_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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